CSRD erfolgreich
umsetzen mit Hays
Wir begleiten Sie von der Wesentlichkeitsanalyse bis zur gesetzeskonformen CSRD-Umsetzung nach ESRS.
CSRD-Definition und Überblick
Um zu überprüfen, ob Unternehmen die Nachhaltigkeitsberichterstattung korrekt durchführen und die Umsetzung der neuen Anforderungen gelingt, müssen die Berichte extern geprüft werden – als verpflichtender Teil des Lageberichts.
Wer ist von der CSRD-Berichtspflicht betroffen und ab wann?
die über 500 Mitarbeitende haben.
- Bilanzsumme von mindestens 25 Mio. €
- Nettoumsatzerlöse über mindestens 50 Mio. €
- Durchschnittlich mindestens 250 Beschäftigte während des Geschäftsjahrs
wobei es Möglichkeiten für eine Fristverlängerung bis 2028 gibt.
Warum muss ich mein Unternehmen jetzt auf CSRD vorbereiten?
Jetzt CSRD-ready werden mit Hays
Inhalte eines Nachhaltigkeitsberichts nach CSRD
Was ist die Doppelte Wesentlichkeit nach der CSRD?
Ein ESG-Thema gilt als berichtspflichtig, wenn es aus mindestens einer dieser Perspektiven als wesentlich eingestuft wird. Die Analyse erfolgt in enger Abstimmung mit Stakeholdern und berücksichtigt sowohl kurz- als auch langfristige Auswirkungen.
Taxonomie bei CSRD - Was ist das?
Nachhaltigkeit bei Hays
Wie können wir Ihnen rund um die CSRD zur Seite stehen?
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1. Doppelte Wesentlichkeitsanalyse
Durchführung der verpflichtenden doppelten Wesentlichkeitsanalyse zur Analyse der wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen auf Basis von Nachhaltigkeits-Risiken, -Chancen und Auswirkungen von und auf das Unternehmen.
Ihr Nutzen
Sie erhalten eine umfassende Risikoanalyse und eine Priorisierung zu Ihren wichtigsten Nachhaltigkeitsthemen und können gleichzeitig nicht wesentliche Themen ausschließen. So reduzieren Sie den Berichtsaufwand und erfüllen die CSRD-Vorgaben.
2. Gap-Analyse und Compliance-Check
Identifikation von Lücken zwischen Ihren aktuellen ESG-Praktiken und den ESRS-Anforderungen sowie Erstellung eines Fahrplans zur Schließung dieser Lücken.
Ihr Nutzen
Sie erkennen Schwachstellen schnell und minimieren Compliance-Kosten durch gezielte Maßnahmen.
3. Strategieberatung und Implementierung
Entwicklung und Implementierung einer Nachhaltigkeitsstrategie zur Erfüllung der ESRS-Anforderungen hinsichtlich Governance, Zielen, Maßnahmen, Richtlinien sowie Chancen- und Risikomanagement in Bezug auf die wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen.
Ihr Nutzen
Ihre Strategie wird ESRS-konform, was die Einhaltung aller regulatorischen Anforderungen sicherstellt, Ihr Risikomanagement verbessert und mögliche Geschäftschancen aufzeigt.
4. Datenmanagement und Reporting
Implementierung von Systemen zur Erfassung, Analyse und Berichterstattung von ESG-Daten gemäß den ESRS-Vorgaben.
Ihr Nutzen
Sie steigern die Effizienz durch automatisiertes Datenmanagement und verbessern die Datenqualität und Berichterstattung.
Unser erfahrenes Team Unterstützt Sie bei der Umsetzung der CSRD
Ihre Vorteile durch unsere CSRD-Beratung
Erfahrung und Expertise
Pragmatische Umsetzung
Kosteneffizienz
Befähigung zur Selbstständigkeit
Alles aus einer Hand
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FAQ - Häufige Fragen rund um CSRD
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine EU-Richtlinie, die die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen erheblich erweitert. Sie wurde am 5. Januar 2023 in Kraft gesetzt und zielt darauf ab, die Transparenz und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen zu verbessern.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine EU-Richtlinie, die die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen erheblich erweitert. Sie wurde am 5. Januar 2023 in Kraft gesetzt und zielt darauf ab, die Transparenz und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen zu verbessern.
Die CSRD führt neue Berichtspflichten ein, die weit über die bisherigen Anforderungen hinausgehen. Unternehmen müssen detaillierte Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen (ESG) offenlegen und dabei sowohl die Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsthemen als auch die Auswirkungen dieser Themen auf das Unternehmen berücksichtigen (Doppelte Wesentlichkeit). Die Nachhaltigkeitskennzahlen müssen zukünftig nach definierten Richtlinien (European Sustainability Reporting Standards) im Lagebericht veröffentlicht und durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.
Die CSRD führt neue Berichtspflichten ein, die weit über die bisherigen Anforderungen hinausgehen. Unternehmen müssen detaillierte Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen (ESG) offenlegen und dabei sowohl die Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsthemen als auch die Auswirkungen dieser Themen auf das Unternehmen berücksichtigen (Doppelte Wesentlichkeit). Die Nachhaltigkeitskennzahlen müssen zukünftig nach definierten Richtlinien (European Sustainability Reporting Standards) im Lagebericht veröffentlicht und durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.
Die Berichterstattung umfasst verpflichtende Querschnittsstandards wie allgemeine Anforderungen und Angaben (ESRS 1 und ESRS 2). Zusätzlich muss Rahmen einer doppelten Wesentlichkeitsanalyse untersucht werden, zu welchen sektorspezifischen Themen berichtet werden muss (Identifikation wesentlicher Themen).
Die Berichterstattung umfasst verpflichtende Querschnittsstandards wie allgemeine Anforderungen und Angaben (ESRS 1 und ESRS 2). Zusätzlich muss Rahmen einer doppelten Wesentlichkeitsanalyse untersucht werden, zu welchen sektorspezifischen Themen berichtet werden muss (Identifikation wesentlicher Themen).
Die CSRD betrifft in der EU rund 50.000 Unternehmen, davon schätzungsweise 15.000 allein in Deutschland. Die Anforderungen treten gestaffelt in Kraft:
- Ab 1. Januar 2024: Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern
- Ab 1. Januar 2025: Bilanzrechtlich große Unternehmen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
- Bilanzsumme > 25 Mio. Euro
- Nettoumsatzerlöse > 50 Mio. Euro
- Zahl der Beschäftigten > 250
- Ab 1. Januar 2026: kapitalmarktorientierte KMU, sofern sie nicht von der Möglichkeit des Aufschubs bis 2028 Gebrauch machen.
Die CSRD betrifft in der EU rund 50.000 Unternehmen, davon schätzungsweise 15.000 allein in Deutschland. Die Anforderungen treten gestaffelt in Kraft:
- Ab 1. Januar 2024: Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern
- Ab 1. Januar 2025: Bilanzrechtlich große Unternehmen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
- Bilanzsumme > 25 Mio. Euro
- Nettoumsatzerlöse > 50 Mio. Euro
- Zahl der Beschäftigten > 250
- Ab 1. Januar 2026: kapitalmarktorientierte KMU, sofern sie nicht von der Möglichkeit des Aufschubs bis 2028 Gebrauch machen.
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